Pflege

Pflege verändert nicht nur Kosten. Sondern den gesamten Alltag.

Wenn Unterstützung dauerhaft notwendig wird, müssen Versorgung, Familie, Wohnen und Finanzierung zusammenspielen. Die Pflegeversicherung bildet dafür eine Grundlage – sie übernimmt jedoch nicht automatisch sämtliche tatsächlichen Aufwendungen.

Aktueller Stand

Pflegeleistungen und Beiträge verändern sich durch gesetzliche Anpassungen.

Die Leistungsbeträge wurden zum 1. Januar 2025 grundsätzlich um 4,5 Prozent angehoben und gelten 2026 fort. Seit Juli 2025 gelten neue Regeln für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege. Das Pflegeneuordnungsgesetz liegt zum Prüfdatum lediglich als Referentenentwurf vor.

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Leistungsbeträge 2026

Für Pflegegeld, Pflegesachleistungen, Tages- und Nachtpflege sowie vollstationäre Pflege gelten gesetzlich festgelegte, pflegegradabhängige Beträge. Die wichtigsten Werte werden in den jeweiligen Leistungsabschnitten ausgewiesen.

Seit 1. Januar 2026 ist außerdem das Gesetz zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege in Kraft. Es erweitert pflegerische Befugnisse und vereinfacht einzelne Verfahren, ersetzt aber keine Prüfung des konkreten Leistungsanspruchs.

02

Gemeinsamer Jahresbetrag

Seit 1. Juli 2025 stehen für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege zusammen bis zu 3.539 Euro pro Kalenderjahr zur Verfügung. Die jeweiligen Voraussetzungen, Nachweise und Abrechnungsregeln bleiben bestehen.

03

Weitere Pflegereform

Ein Pflegeneuordnungsgesetz wird politisch beraten. Der im Juni 2026 veröffentlichte Referentenentwurf ist weder beschlossen noch verkündet und deshalb nicht geltendes Recht.

Grundlagen

Pflegebedürftigkeit beginnt nicht erst, wenn jemand bettlägerig ist.

Entscheidend ist, wie selbstständig ein Mensch seinen Alltag voraussichtlich mindestens sechs Monate bewältigen kann. Körperliche, geistige und psychische Beeinträchtigungen werden berücksichtigt; einzelne Einschränkungen führen nicht automatisch zu einem bestimmten Pflegegrad.

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Mobilität

Positionswechsel, Fortbewegung innerhalb der Wohnung und Treppensteigen.

02

Kognitive und kommunikative Fähigkeiten

Orientierung, Erinnern, Verstehen und Kommunikation.

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Verhaltensweisen und psychische Problemlagen

Unruhe, Ängste, nächtliche Aktivität und besondere Unterstützungsbedarfe.

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Selbstversorgung

Körperpflege, Ankleiden, Essen und Trinken.

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Krankheits- oder therapiebedingte Anforderungen

Selbstständiger Umgang mit Medikamenten, Arztbesuchen, Therapien und medizinischen Hilfen.

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Alltagsleben und soziale Kontakte

Tagesstruktur, Beschäftigung, soziale Kontakte und Zukunftsplanung im Alltag.

Pflegegrade

Der Pflegegrad bestimmt, welche Leistungen grundsätzlich zugänglich werden.

01

Pflegegrad 1

Geringe Beeinträchtigung der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten.

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Pflegegrad 2

Erhebliche Beeinträchtigung der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten.

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Pflegegrad 3

Schwere Beeinträchtigung der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten.

04

Pflegegrad 4

Schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten.

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Pflegegrad 5

Schwerste Beeinträchtigung mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung.

Der Pflegegrad beschreibt nicht allein eine Erkrankung. Maßgeblich ist die dauerhaft eingeschränkte Selbstständigkeit.

Begutachtung

Der Pflegegrad beginnt mit einem Antrag – nicht mit einer automatischen Einstufung.

Bei gesetzlich Versicherten begutachtet regelmäßig der Medizinische Dienst, bei privat Versicherten Medicproof. Angehörige oder Vertrauenspersonen, ein Pflegetagebuch und konkrete Alltagsbeispiele können helfen, die Situation nachvollziehbar darzustellen.

  1. 01

    Antrag stellen

    Bei Pflegekasse oder privater Pflegepflichtversicherung.

  2. 02

    Begutachtungstermin

    Die zuständige Stelle vereinbart das weitere Verfahren.

  3. 03

    Selbstständigkeit erfassen

    Die relevanten Lebensbereiche werden betrachtet.

  4. 04

    Gutachten und Entscheidung

    Versicherung oder Pflegekasse entscheidet über den Antrag.

  5. 05

    Bescheid und Leistungen prüfen

    Der festgestellte Pflegegrad eröffnet mögliche Leistungsansprüche.

Zu Hause

Häusliche Pflege besteht häufig aus mehreren Bausteinen.

Pflege zu Hause kann durch Angehörige, ambulante Dienste, Betreuungsangebote und weitere Hilfen organisiert werden. Welche Leistungen zugänglich sind, hängt von Pflegegrad und Versorgung ab.

PflegegradPflegegeldSachleistungTages-/Nachtpflege
1
2347 €796 €721 €
3599 €1.497 €1.357 €
4800 €1.859 €1.685 €
5990 €2.299 €2.085 €
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Pflegegeld

Monatliche Leistung bei selbst organisierter häuslicher Pflege ab Pflegegrad 2. Es ist kein Arbeitsentgelt für Angehörige; Beratungseinsätze und weitere Voraussetzungen sind zu beachten.

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Pflegesachleistungen

Zugelassene ambulante Pflege- oder Betreuungsdienste rechnen innerhalb der Höchstbeträge direkt ab. Ungenutzte Beträge werden nicht frei ausgezahlt.

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Kombinationsleistung

Anteilig genutzte Sachleistungen können mit anteiligem Pflegegeld verbunden werden.

04

Entlastungsbetrag

Bis zu 131 Euro monatlich für gesetzlich anerkannte Angebote; zweckgebunden und nicht pauschal als Bargeldleistung.

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Tages- und Nachtpflege

Teilstationäre Versorgung kann häusliche Pflege ergänzen. Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten sind getrennt zu betrachten.

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Pflegehilfsmittel

Technische Hilfsmittel und Verbrauchsprodukte folgen unterschiedlichen Regeln. Für Verbrauchsprodukte werden 2026 bis zu 42 Euro monatlich erstattet.

07

Wohnraumanpassung

Für geeignete Maßnahmen können Pflegebedürftige der Pflegegrade 1 bis 5 auf Antrag bis zu 4.180 Euro Zuschuss erhalten.

Entlastung

Pflege muss auch dann funktionieren, wenn die gewohnte Versorgung ausfällt.

Seit Juli 2025 stehen die Mittel beider Leistungsarten grundsätzlich über einen gemeinsamen Jahresbetrag zur Verfügung.

Verhinderungspflege

Ersatzpflege bei vorübergehendem Ausfall einer privaten Pflegeperson, stunden- oder tageweise. Für nahe Angehörige gelten besondere Höchstgrenzen; bis zu acht Wochen wird die Hälfte des bisherigen Pflegegeldes fortgezahlt.

Kurzzeitpflege

Vorübergehende vollstationäre Pflege, etwa nach Krankenhausaufenthalt oder in Krisensituationen. Das Budget deckt Pflegekosten im gesetzlichen Rahmen, nicht automatisch Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten.

Gemeinsamer Jahresbetrag 2026: bis zu 3.539 Euro.

Die Aufteilung ist flexibel, die jeweiligen Voraussetzungen bleiben bestehen. Es handelt sich nicht um frei auszahlbares Guthaben. Seit 1. Januar 2026 muss die Erstattung von Verhinderungspflegekosten unter Nachweis spätestens bis zum Ende des auf die Durchführung folgenden Kalenderjahres beantragt werden.

Pflegeheim

Die Pflegekasse übernimmt einen festen Leistungsanteil. Nicht automatisch die gesamte Heimrechnung.

PflegegradLeistung monatlich
1131 € Zuschuss
2805 €
31.319 €
41.855 €
52.096 €
01

Pflegebedingte Aufwendungen

Der Leistungsbetrag hängt vom Pflegegrad ab. Innerhalb einer Einrichtung gilt für Pflegegrade 2 bis 5 grundsätzlich ein einrichtungseinheitlicher pflegebedingter Eigenanteil.

02

Unterkunft und Verpflegung

Diese Kosten werden grundsätzlich nicht vollständig von der Pflegeversicherung übernommen.

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Investitionskosten

Gebäude, Ausstattung und Infrastruktur können gesondert berechnet werden und unterscheiden sich nach Einrichtung und Bundesland.

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Zusätzliche Leistungen

Vereinbarte Komfort- oder Zusatzleistungen können weitere Kosten verursachen.

Die tatsächliche Heimrechnung kann deutlich über dem gesetzlichen Leistungsbetrag liegen.

Eigenanteil

Mit längerer Aufenthaltsdauer steigt der Zuschuss zu bestimmten Pflegekosten.

Der Zuschlag bezieht sich nur auf den pflegebedingten Eigenanteil – nicht automatisch auf Unterkunft, Verpflegung, Investitionskosten oder Komfortleistungen.

01

Erstes Jahr

15 Prozent des pflegebedingten Eigenanteils.

02

Zweites Jahr

30 Prozent.

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Drittes Jahr

50 Prozent.

04

Danach

75 Prozent.

Angehörige

Pflege betrifft fast immer mehr als eine Person.

Pflegende Angehörige übernehmen häufig Organisation, Betreuung und praktische Unterstützung. Pflegeberatung, Pflegekurse, Verhinderungs- und Kurzzeitpflege sowie der Entlastungsbetrag können unterstützen.

01

Soziale Absicherung

Unter gesetzlichen Voraussetzungen können Renten-, Unfall- und Arbeitslosenversicherung relevant sein. Das gilt nicht automatisch für jede Pflegeperson.

02

Freistellung und Zeit

Pflegezeit, Familienpflegezeit und kurzzeitige Arbeitsverhinderung sind unterschiedliche arbeitsrechtliche Instrumente mit eigenen Voraussetzungen.

03

Pflegeunterstützungsgeld

Diese Lohnersatzleistung kann bei akuter Organisation einer Pflegesituation relevant sein und ist nicht mit Pflegegeld gleichzusetzen.

04

Pflegeberatung

Versicherte haben gegenüber Pflegekasse oder privatem Pflichtversicherer einen gesetzlichen Beratungsanspruch. Hanse-Konzept ersetzt diese Pflegeberatung nicht.

Grundabsicherung

Pflegepflichtversicherung bedeutet Teilabsicherung.

Soziale Pflegeversicherung

Sie ist an die gesetzliche Krankenversicherung angebunden. Der allgemeine Beitragssatz beträgt 2026 grundsätzlich 3,6 Prozent bis zur Beitragsbemessungsgrenze; für Kinderlose ab 23 Jahren 4,2 Prozent. Für Eltern mit mehreren berücksichtigungsfähigen Kindern unter 25 gelten Abschläge bis zu einem Gesamtbeitrag von 2,6 Prozent bei fünf oder mehr Kindern.

Private Pflegepflichtversicherung

Sie ist an die private Krankenversicherung angebunden und erfüllt einen gesetzlich vorgegebenen Leistungsrahmen, wird aber anders kalkuliert. Sie ist nicht mit einer freiwilligen Pflegezusatzversicherung gleichzusetzen; bei Beihilfeberechtigten gelten Besonderheiten.

Beide Systeme sichern definierte Leistungen. Beide ersetzen nicht automatisch sämtliche Pflegekosten.

Private Ergänzung

Zusatzschutz kann finanzielle Spielräume schaffen. Er organisiert aber keine Pflege.

Ob eine Ergänzung sinnvoll ist, hängt von Rücklagen, Einkommen, Familie, Wohneigentum und gewünschten Versorgungsmöglichkeiten ab. Aufnahme und Leistung richten sich immer nach dem Vertrag.

01

Pflegetagegeldversicherung

Vereinbarter Geldbetrag abhängig von Pflegegrad und Tarif; ambulante und stationäre Leistungen können unterschiedlich sein.

02

Pflegekostenversicherung

Erstattung bestimmter nachgewiesener Pflegekosten nach den Vertragsbedingungen; nicht automatisch aller Eigenanteile.

03

Pflegerentenversicherung

Vereinbarte Rentenleistung bei tariflich definierter Pflegebedürftigkeit mit eigener Kalkulation und Vertragsstruktur.

04

Staatlich geförderte Pflegevorsorge

Pflege-Bahr-Verträge folgen gesetzlichen Mindestvoraussetzungen und können staatlich gefördert werden. Förderung und Leistungsumfang ersetzen keine Prüfung des tatsächlichen Bedarfs.

Bedarf

Die richtige Leistung beginnt mit einer realistischen Versorgungsidee.

01

Wo soll Pflege möglichst stattfinden?

Eigene Wohnung, familiäres Umfeld, betreute Wohnform oder Pflegeeinrichtung – ohne eine Form pauschal zu bevorzugen.

02

Welche Rücklagen bestehen?

Eigenanteile können teilweise aus Vermögen getragen werden; die Entscheidung muss zur Finanzplanung passen.

03

Welche Einkünfte bleiben?

Rente, Versorgung und sonstige Einkünfte werden betrachtet, ohne Steuerberechnung.

04

Welche Unterstützung ist realistisch?

Familiäre Hilfe darf weder ungefragt noch dauerhaft vorausgesetzt werden.

05

Welcher Spielraum soll bleiben?

Zusatzschutz kann Wahlmöglichkeiten erhalten, ersetzt aber keine Pflegeorganisation.

Vertrag

Nicht allein die Höhe der Leistung entscheidet.

01

Leistungsdefinition

Definition der Pflegebedürftigkeit, Anbindung an Pflegegrade und Leistung je Pflegegrad.

02

Versorgungssituation

Ambulante und stationäre Leistung können voneinander abweichen.

03

Gesundheitsprüfung

Gesundheitsfragen, Beschwerden oder bestehende Pflegebedürftigkeit können Aufnahme und Vertragsgestaltung beeinflussen.

04

Wartezeiten und Nachweise

Entscheidend ist, wann und unter welchen Nachweisen eine Leistung ausgelöst wird.

05

Beitragsbefreiung

Ob und ab welchem Pflegegrad Beiträge im Leistungsfall entfallen, ist tarifabhängig.

06

Dynamik und Anpassung

Erhöhungsmöglichkeiten und ihre Voraussetzungen sollten langfristig nachvollziehbar sein.

Organisation

Geld schafft Möglichkeiten. Entscheidungen müssen trotzdem vorbereitet sein.

01

Vollmachten

Eine Vorsorgevollmacht kann Zuständigkeiten regeln. Je nach Situation kann rechtliche oder notarielle Beratung sinnvoll sein.

02

Patientenverfügung

Sie betrifft medizinische Behandlungswünsche und erfordert eine gesonderte medizinische und rechtliche Auseinandersetzung.

03

Wohnsituation

Barrierefreiheit, Erreichbarkeit, Anpassungsmöglichkeiten und Unterstützungsnetzwerk beeinflussen die Versorgung.

04

Familiäre Absprachen

Wünsche sollten frühzeitig besprochen werden; Aufgaben dürfen nicht stillschweigend vorausgesetzt werden.

Versicherung, Vollmacht, Pflegeberatung und familiäre Organisation lösen unterschiedliche Aufgaben.

Familie und Finanzen

Pflegekosten der Eltern werden nicht automatisch vollständig auf die Kinder übertragen.

Pflegebedürftige setzen grundsätzlich zunächst eigenes Einkommen, Leistungen und gegebenenfalls verwertbares Vermögen nach den geltenden Regeln ein. Bei ungedeckten Kosten können sozialrechtliche Leistungen relevant werden. Ob Kinder zu Elternunterhalt herangezogen werden können, hängt von gesetzlichen Voraussetzungen und der individuellen Situation ab.

Pflegevorsorge sollte nicht mit pauschalen Aussagen über eine spätere Belastung der Kinder begründet werden.

Anlässe

Pflegevorsorge muss nicht erst beginnen, wenn Unterstützung notwendig wird.

01

Aufbau eigener Rücklagen, Familiengründung oder Immobilienerwerb

02

Selbstständigkeit, Einkommensänderung oder Eintritt in den Ruhestand

03

Pflegefall in der Familie oder Übernahme von Pflegeverantwortung

04

Veränderung von Wohnsituation oder familiären Unterstützungsmöglichkeiten

05

Bestehender Vertrag, gestiegene Beiträge oder veraltete Bedingungen

06

Wechsel zwischen GKV und PKV oder gesetzliche Änderungen

Nicht jeder Anlass erfordert einen neuen Vertrag. Zuerst ist zu klären, was bereits vorhanden ist.

Beratung

Zuerst betrachten wir die gewünschte Versorgung. Danach die finanzielle Ergänzung.

  1. 01

    Pflichtversicherung und Zusatzverträge erfassen

  2. 02

    Versorgungs- und Wohnsituation besprechen

  3. 03

    Einkommen, Rücklagen und Absicherung betrachten

  4. 04

    Mögliche finanzielle Lücken bestimmen

  5. 05

    Leistungsformen und Bedingungen vergleichen

  6. 06

    Ergänzung oder bewussten Verzicht festlegen

Das Ergebnis kann Zusatzschutz, Vertragsanpassung, Rücklagenaufbau oder der bewusste Verzicht sein. Nicht jede gewünschte Lösung ist versicherbar.

Gesamtversorgung

Pflege ist ein eigener Teil der Gesundheitsvorsorge.

Krankenversicherung übernimmt medizinische Behandlung. Krankentagegeld schützt laufendes Einkommen. Pflegepflichtversicherung und Pflegezusatz betreffen dauerhafte Unterstützung im Alltag.

Stephan Brinkmann, persönlicher Ansprechpartner bei Hanse-Konzept
Persönliche Beratung

Pflegevorsorge braucht eine Lösung, die auch später nachvollziehbar bleibt.

Wir betrachten die bestehende Absicherung, Ihre finanziellen Möglichkeiten und die Frage, welche Versorgung Ihnen wichtig ist. Danach lässt sich beurteilen, ob und in welcher Form eine private Ergänzung sinnvoll sein kann.

Bestehende Versorgung zuerst geprüft

Gesetzliche Leistungen verständlich berücksichtigt

Persönlicher Ansprechpartner für spätere Veränderungen

Nächster Schritt

Klären wir, welche finanzielle Pflegevorsorge zu Ihrer Situation passt.

Im ersten Gespräch betrachten wir Ihre bestehende Absicherung, Ihre Rücklagen und die Versorgung, die Ihnen langfristig wichtig ist.